{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-01-24", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00066_2014-01-24.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=495&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=5&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "0b4d903460c172540fd4d7f9bd00ee4f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG.2013.00066", "OGS.2015.26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 24.01.2014 OG.2013.00066 (OGS.2015.26)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 24.01.2014 OG.2013.00066 (OGS.2015.26)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 24.01.2014 OG.2013.00066 (OGS.2015.26)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlungen gegen das SVG"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:29:49", "Checksum": "4ae299914277e89d65d61b66e81f5b40", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 24.01.2014 OG.2013.00066 (OGS.2015.26)\nRegeste:\nWiderhandlungen gegen das SVG\n\n\n4.— a) Bei einer groben Verletzung der Verkehrsregeln eröffnet Art. 90 Abs. 2 SVG einen Strafrahmen von in der Regel sechs Monaten bis drei Jahre Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB). Eine bedingte Strafe kann sodann mit einer Busse bis zu Fr. 10‘000.‑ verbunden werden, bei deren Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüssen ist (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 42 Abs. 4 und Art. 106 StGB). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Strafzumessung ergriffen; die vorinstanzlich festgelegte bedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 100.‑ zuzüglich einer Busse von Fr. 500.‑ kann daher vom Obergericht nicht mehr verschärft werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Innerhalb der eben dargelegten Bandbreite ist die konkret auszufällende Strafe nach dem Verschulden des Beschuldigten zu bemessen; hierbei sind die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 3 StGB).\nb) Die Strafgerichtskommission hat im angefochtenen Entscheid die für die Strafzumessung massgeblichen Faktoren berücksichtigt und im Ergebnis zutreffend gewürdigt. Es kann daher vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden.\nc) Die Vorinstanz hat vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Höhe des Tagessatzes der Geldstrafe gestützt auf das Erwerbseinkommen des Beschuldigten richtig bemessen (BGE 134 IV 60 E. 6.1 S. 68 f.). Hierauf kann verwiesen werden, nachdem der Beschuldigte dagegen vor Obergericht keine Einwendungen vorgetragen und die Verdienstangaben im erstinstanzlichen Entscheid als nach wie vor aktuell bestätigt hat. Ebenso hat die Vorinstanz im Lichte von Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 StGB aus zutreffenden Gründen den Vollzug der Geldstrafe bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf die minimale Dauer von zwei Jahren festgesetzt. In Bezug auf die Verbindungsbusse hat die Vorinstanz zutreffend die Tagessatzhöhe als Umwandlungsschlüssel herangezogen, sollte bei Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müssen (siehe dazu BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 75 ff.). Nachdem im Übrigen auch der Rechtsvertreter des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung keine konkreten Einwendungen gegenüber der vorinstanzlichen Bemessung der Strafe erhoben hat, ist das angefochtene Urteil im Strafpunkt ohne weiteres zu bestätigen.\nIII.\nZusammenfassung und Kostenregelung\n1.— Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Berufung abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil in dem vom Beschuldigten angefochtenen Schuld- und Strafpunkt zu bestätigen ist. In formaler Hinsicht freilich fällt das Obergericht ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO).\n2.— a) Bei diesem Ausgang sind die auf Fr. 2‘000.‑ anzusetzenden Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).\nb) Zusätzlich ist auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Erstinstanzlich wurden dem Beschuldigten Verfahrenskosten in reduziertem Umfang von Fr. 2‘250.‑ überbunden (3/4 von insgesamt Fr. 3‘000.‑) und wurde ihm eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.‑ zuerkannt (Dispositiv Ziff. 6), da es in einem Anklagepunkt zu einem Freispruch kam. Gegen diese Kostenverlegung hat die Staatsanwaltschaft zu Recht Anschlussberufung erhoben und beantragt die vollumfängliche Kostenüberwälzung ohne jegliche Entschädigungsfolge auf den Beschuldigten. Dieser hat nämlich mit seinem verwegenen und durch nichts zu rechtfertigenden, verkehrswidrigen Fahrverhalten die Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens veranlasst. Damit hat er auch die Verfahrenskosten zu Lasten der Allgemeinheit verschuldet, weshalb er sie vollumfänglich zu übernehmen hat (siehe dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013, E. 2.4.4).\nDas Gericht erkennt:\n1.\nEs wird vorgemerkt, dass Dispositiv Ziff. 2 des Urteils der Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus vom 14. August 2013 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.\n2.\nist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 SVG und Art. 7 Abs. 3 VRV.\n3.\nwird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 100.‑ sowie mit einer Busse von Fr. 500.‑.\n4.\nDer Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.\nWird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.\n5.\nDie Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 2‘000.‑; sie wird zusammen mit der vollen Gebühr von Fr. 3‘000.‑ für das vorinstanzliche Verfahren und die Untersuchung B.______ auferlegt und von ihm bezogen.\n6.\nSchriftliche Mitteilung an:\n[...]"}