{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-01-24", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00066_2014-01-24.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=495&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=6&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "0b4d903460c172540fd4d7f9bd00ee4f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00066", "OGS.2015.26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 24.01.2014 OG.2013.00066 (OGS.2015.26)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 24.01.2014 OG.2013.00066 (OGS.2015.26)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 24.01.2014 OG.2013.00066 (OGS.2015.26)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlungen gegen das SVG"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:58:04", "Checksum": "6f43e0c363a2ed3f83a52f36c7102416", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 24.01.2014 OG.2013.00066 (OGS.2015.26)\nRegeste:\nWiderhandlungen gegen das SVG\n\n\nb) Das Gericht hat im Einzelfall aufgrund der gegebenen Situation zu beurteilen, inwiefern für ein Rechtsgut eine unmittelbare Gefahr bestanden hat, zu deren Abwehr im Lichte von Art. 17 StGB unter Umständen eine strafbare Handlung zulässig war. Es hat sich dabei in die Lage eines verständigen Dritten zu versetzen und sich zu fragen, wie dieser in der damaligen Lage des Täters reagiert hätte (BSK-seelmann, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 17 StGB N 4; Trechsel/Geth, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 17 N 3). |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\naa) Bezogen auf den hier zu beurteilenden Fall ist daher entscheidend, ob angesichts der konkreten Umstände des Unfalls, bei welchem dem Knaben eine an die Wand angelehnte Steinplatte an den Kopf prallte und er sich eine offene Kopfwunde zuzog, ein verständiger Dritter gleich wie der Beschuldigte erwogen hätte, der Jüngling schwebe in Lebensgefahr. |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nbb) Gemäss einem in der Untersuchung eingeholten Bericht des Kantonsspitals Glarus bestand für den Buben aufgrund der Kopfverletzung keine Lebensgefahr; indes habe aus ärztlicher Sicht ein Laie nicht erkennen können, dass tatsächlich keine Gefahr für das Leben des Kindes vorlag. Mit anderen Worten wird somit von ärztlicher Warte aus dem Beschuldigten attestiert, er habe unmittelbar nach dem Unfall davon ausgehen dürfen, das Leben seines Sohnes sei aufgrund der Kopfverletzung akut bedroht. |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\ncc) Das Gericht vermag diese Einschätzung nicht umzustossen und anerkennt hinsichtlich der Verletzung des Knaben eine Gefahrenlage im Sinne von Art. 17 StGB, auch wenn Zweifel zurückbleiben. Denn immerhin war der Knabe stets bei Bewusstsein und hat geschrien. Nach allgemeiner Erfahrung indiziert bei Kopfverletzungen in erster Linie ein Verlust des Bewusstseins eine akute Lebensbedrohung. |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n3.3.— a) Wird die unmittelbare Lebensgefahr bejaht, bedeutet dies alleine aber noch nicht, dass der Beschuldigte deswegen zu seiner rasanten Fahrt mit dem Sohn ins Spital nach Glarus unter Missachtung zentraler Verkehrsregeln befugt war. Diese Fahrweise war ihm gestützt auf Art. 17 StGB nur gestattet, falls der vermeintlichen Lebensgefahr des Sohnes nicht anders als durch den mit dem eigenen PW durchgeführten Notfalltransport wirksam hätte begegnet werden können. |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) An eben dieser Voraussetzung für eine erlaubte Notstandshandlung gebricht es im vorliegenden Fall. Der Unfall mit der Steinplatte ereignete sich am Donnerstagabend, 13. August 2009, kurz nach 19 Uhr, in Ziegelbrücke, einem Ortsteil von Niederurnen. Von der Ortschaft Niederurnen führt eine gut ausgebaute Hauptstrasse nach dem knapp 12 km entfernten Glarus, wo sich das nächstgelegene Spital befindet. Hätte daher der Beschuldigte umgehend die Notfallnummer 144 angerufen, wäre das mit Blaulicht und Sirene ausgestattete Krankenauto mit Bestimmtheit rascher und ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in Niederurnen gewesen (siehe dazu Art. 27 Abs. 2 SVG) als der Beschuldigte umgekehrt in Glarus. Der verletzte Jüngling hätte in der Folge noch vor Ort erstversorgt werden können. Wie bereits die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten hat, „ist es schliesslich gerade Sinn und Zweck eines Krankentransportwagens, in derartigen Fällen aufzubrechen und dem Patienten die nötige medizinische Hilfe zukommen zu lassen“. |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n3.4.— a) Damit aber steht fest, dass der Beschuldigte am betreffenden Abend die vermeintliche Gefahr für das Leben seines Sohnes auf andere Weise hätte abwenden können als durch seine verwegene und gemeingefährliche Fahrt von Niederurnen nach Glarus. Die einzige adäquate und zugleich vernünftige Möglichkeit zur Gefahrenabwendung hätte darin bestanden, den Notfalldienst zu avisieren. Weil daher die Gefahr anders als durch den Selbsttransport wider alle Verkehrsregeln hätte abgewendet werden können, lässt sich der vom Beschuldigten bei der Durchfahrt in Näfels begangene grobe Verstoss gegen die Vorschriften des Strassenverkehrs nicht gestützt auf Art. 17 StGB rechtfertigen. Demzufolge hat die Vorinstanz den Beschuldigten in diesem Punkt zu Recht schuldig gesprochen und ist die dagegen erhobene Berufung abzuweisen. |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Der Rechtsvertreter hat im Berufungsverfahren, wie schon in der Untersuchung sowie vor Vorinstanz, erneut beantragt, es sei ein „Bericht zum zeitlichen Aufwand für die Fahrt eines Krankenwagens vom Kantonsspital Glarus nach Ziegelbrücke und zurück inklusive Patientenaufnahme“ einzuholen. Anlässlich der Berufungsverhandlung unterstrich er die Notwendigkeit dieser Abklärung noch mit dem zusätzlichen Argument, dass der „Pikettdienst im Spital ja nicht bereits im Krankenwagen sitze“; allenfalls sei auch „das Spitalauto“ am betreffenden Abend bereits anderweitig im Einsatz gestanden und wäre womöglich kein zweiter Krankenwagen verfügbar gewesen. Dieser Beweisantrag ist geradezu hanebüchen. Er impliziert im Kern, dass im Kanton Glarus der Spital-Rettungsdienst nicht zureichend effektiv sei. Dafür aber liegen schlicht keine Anhaltspunkte vor, und auch der Rechtsvertreter selber vermag keine solchen zu bezeichnen. Abgesehen von der allgemein bekannten Tatsache, dass im Kantonsspital Glarus rund um die Uhr mindestens zwei Pikettdienste mit Fahrzeugen in Bereitschaft sind, wäre vorliegend bei einem aussergewöhnlichen Kapazitätsengpass gegebenenfalls ein Notarzt oder gar die Rega aufgeboten worden. |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|"}