{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-01-24", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00066_2014-01-24.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=495&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=6&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "0b4d903460c172540fd4d7f9bd00ee4f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00066", "OGS.2015.26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 24.01.2014 OG.2013.00066 (OGS.2015.26)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 24.01.2014 OG.2013.00066 (OGS.2015.26)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 24.01.2014 OG.2013.00066 (OGS.2015.26)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlungen gegen das SVG"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:58:04", "Checksum": "6f43e0c363a2ed3f83a52f36c7102416", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 24.01.2014 OG.2013.00066 (OGS.2015.26)\nRegeste:\nWiderhandlungen gegen das SVG\n\n\nbb) Der Beschuldigte fuhr am Abend des 13. August 2009, um etwa 19.45 Uhr, mit übersetzter Geschwindigkeit an den beiden Verkehrsinseln vorbei, wobei er erst im Bereich der (von ihm aus gesehen) linksseitigen Einmündung der Bahnhofstrasse in die Hauptstrasse wieder auf die rechte Fahrbahn zurückgelangte. Dabei herrschte in der Fahrtrichtung des Beschuldigten reger Verkehr; denn nur weil er zuvor auf andere, in korrektem Tempo fahrende Fahrzeuge aufgeschlossen hatte, sah er sich überhaupt erst zu seinem verwegenen Überholmanöver veranlasst. Bei diesem Manöver bestand die akute Gefahr eines Verkehrsunfalls; es ist letztlich nur dem Zufall zuzuschreiben, dass es nicht zu einer Kollision mit möglichen schweren Verletzungsfolgen gekommen ist. Die erhöhte Gefahr einer Kollision mit anderen Fahrzeugen bestand gleich in zweifacher Hinsicht. Zum einen hätte eines der vorausfahrenden Fahrzeuge von der Hauptstrasse nach links in die Bahnhofstrasse abzweigen können und wäre dann vom Beschuldigten, welcher auf der Gegenfahrbahn überholte, seitlich erfasst worden. Eine noch grössere Gefahr bestand sodann, zweitens, in Bezug auf ein Fahrzeug, welches just in dem Moment, als der Beschuldigte am Überholen war, aus der Bahnhofstrasse nach rechts in die Hauptstrasse in Richtung Niederurnen eingebogen wäre. Der Lenker dieses anderen Fahrzeug hätte sich auf der Anfahrt zur Hauptstrasse nach links vergewissert, dass von Glarus her kein Fahrzeug nahte und wäre dann, ohne bei der Wartelinie noch anhalten zu müssen (weisse Dreiecke, siehe Art. 75 Abs. 3 SSV), in die Hauptstrasse eingefahren. Der Beschuldigte aber hätte das einbiegende Fahrzeug, da ihm die Sicht auf die Bahnhofstrasse durch ein Eckhaus unmittelbar bei der Einmündung verdeckt war, frühestens bemerken können, als dieses bereits auf die Hauptstrasse eingebogen wäre. Als daher der Beschuldigte in Bezug auf ein allenfalls einbiegendes Fahrzeug sozusagen blind auf der Gegenfahrbahn in den Bereich der Einmündung gelangte, wäre es ihm selbst bei Tempo 50 nicht mehr möglich gewesen, rechtzeitig zu bremsen und eine verhängnisvolle Frontalkollision mit schwerwiegenden Folgen für Leib und Leben abzuwenden. Indem er aber gar mit übersetzter Geschwindigkeit fuhr, waren die Verletzungsgefahren bei einer Kollision ungleich grösser und wäre zudem die Abbremsstrecke noch länger gewesen und hätte er daher bereits in umso grösserer Distanz zur Einmündung nicht mehr rechtzeitig auf das unverhoffte Auftauchen eines anderen Fahrzeuges reagieren können (siehe zur Länge des Anhaltewegs [Reaktions- und Bremsweg]: http://www.stva.sg.ch/home/strassenverkehr/unfallanalysen/anhalteweg.html). Aus alledem folgt, dass der Beschuldigte mit seinem Manöver eine akut erhöhte abstrakte Gefahr schuf und damit in objektiver Hinsicht eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG beging. |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\ncc) Den qualifizierten Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG hat er ebenso in subjektiver Hinsicht erfüllt. Der Beschuldigte war sich der Gefährlichkeit seines verkehrswidrigen Verhaltens durchaus bewusst, führte er doch in der Untersuchung und an der Berufungsverhandlung selber aus, er habe das eingegangene Risiko einschätzen können (siehe dazu auch BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136). Allein damit aber gab er sich zumindest in grobfahrlässiger Weise einer Illusion hin und offenbarte gegenüber Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer eine offenkundige Rücksichtslosigkeit. Denn wäre insbesondere aus der Bahnhofstrasse unvermittelt ein anderes Fahrzeug nach rechts in die Hauptstrasse eingebogen, wäre eine Frontalkollision mit höchstwahrscheinlich gravierenden Folgen unvermeidbar gewesen. Dass der Beschuldigte ein in der Einmündung überraschend auftauchendes Auto noch hätte kreuzen können, ist ausgeschlossen. Denn jenes andere Fahrzeug wäre in einem leichten Bogen, und nicht quasi in einem rechten Winkel, von der Bahnhofstrasse her in die Hauptstrasse eingefahren. Weil die Kollisionswahrscheinlichkeit an der betreffenden Stelle derart offensichtlich war, ist auf den vom Beschuldigten in diesem Zusammenhang gestellten Beweisantrag nicht einzutreten. |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n2.3.— Damit steht als Ergebnis fest, dass der Beschuldigte dadurch, dass er auf der Höhe von „Josy’s Bistro“ in Näfels zum Überholen zwei Verkehrsinseln links umfuhr, eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 SVG und Art. 7 Abs. 3 VRV beging. |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n3.1.— a) Der Beschuldigte rechtfertigt sein verkehrsregelwidriges Fahren damit, dass er sich am fraglichen Abend in einer Notstandsituation befunden habe, nachdem sein kleiner Sohn eine Kopfverletzung erlitten habe und er ihn deswegen so rasch als möglich habe ins Spital nach Glarus bringen wollen. |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Begeht jemand eine strafbare Handlung, so bleibt er gemäss Art. 17 StGB straflos, wenn er mit seiner Tat ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr, zu retten trachtet und er dadurch höherwertige Interessen wahrt. |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n3.2.— a) Der Beschuldigte erklärte an der Berufungsverhandlung, nach seiner Einschätzung habe an jenem Abend für seinen damals zweijährigen Sohn akute Lebensgefahr bestanden, weil ihm eine rund 30 kg schwere Steinplatte an den Kopf gekippt sei und er sich dabei eine mehrere Zentimeter lange, klaffende und stark blutende Wunde oberhalb der Stirn zugezogen habe. In der Untersuchung erwähnte der Beschuldigte, die Wunde sei so tief gewesen, dass man den Schädelknochen gesehen habe. |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|"}