{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-01-24", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00066_2014-01-24.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=495&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=6&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "0b4d903460c172540fd4d7f9bd00ee4f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00066", "OGS.2015.26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 24.01.2014 OG.2013.00066 (OGS.2015.26)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 24.01.2014 OG.2013.00066 (OGS.2015.26)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 24.01.2014 OG.2013.00066 (OGS.2015.26)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlungen gegen das SVG"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:58:04", "Checksum": "6f43e0c363a2ed3f83a52f36c7102416", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 24.01.2014 OG.2013.00066 (OGS.2015.26)\nRegeste:\nWiderhandlungen gegen das SVG\n\n\n2.2.— a) Wer Verkehrsregeln missachtet, wird mit Busse bestraft (Art. 90 Abs. 1 SVG). Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 90 Abs. 2 SVG). Vorliegend erkannte die Vorinstanz den Beschuldigten wegen seines Überholmanövers innerorts in Näfels links an zwei Verkehrsinseln vorbei für schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG. Der Beschuldigte macht in seiner Berufung sinngemäss geltend, er sei beim fraglichen Überholen ein kalkuliertes Risiko eingegangen, indem er die Verkehrslage gut habe überblicken und insbesondere auch auf das Auftauchen eines anderen Verkehrsteilnehmers auf der Gegenfahrbahn rechtzeitig hätte reagieren bzw. diesen selbst noch auf der linken Fahrbahn ohne weiteres hätte kreuzen können. Insofern habe er keine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG begangen, sondern lediglich eine einfache Regelwidrigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG, welche zudem aufgrund seiner damaligen Notstandssituation straflos bleibe. |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) aa) Der qualifizierte Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt. |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nbb) Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (zum Ganzen BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_197/2013 vom 20. Juni 2013, E. 3.1, je mit zahlreichen Hinweisen). Inwiefern im Einzelfall eine wichtige Verkehrsvorschrift verletzt wurde, hängt nicht von der Art der Verkehrsregel ab, sondern von den konkreten Umständen, unter denen sie verletzt worden ist (Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 15). |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nc) aa) Das Gebot des Rechtsfahrens (Art. 34 SVG) ist eine grundlegende Vorschrift im Strassenverkehr; würde es nicht generell befolgt, wäre der Fahrverkehr vorab bei nicht richtungsgetrennten Fahrbahnen mit Gegenverkehr eine höchst unfallträchtige Angelegenheit. Erst recht aber ist das Gebot des Rechtsfahrens strikte zu befolgen, wenn sich, wie im Dorfzentrum von Näfels, im Anfahrtsbereich zu einer Strassenverzweigung in der Fahrbahnmitte Verkehrsinseln befinden (Art. 7 Abs. 3 VRV). Diese bezwecken aufgrund der an dieser Stelle sehr anspruchsvollen Strassenanlage mit Fussgängerstreifen, Einspurstrecke und Einmündungsbereich auf engstem Raum eine möglichst gefahrlose Verkehrsabwicklung. |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|"}