{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-01-24", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00066_2014-01-24.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=495&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=6&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "0b4d903460c172540fd4d7f9bd00ee4f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00066", "OGS.2015.26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 24.01.2014 OG.2013.00066 (OGS.2015.26)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 24.01.2014 OG.2013.00066 (OGS.2015.26)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 24.01.2014 OG.2013.00066 (OGS.2015.26)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlungen gegen das SVG"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:58:04", "Checksum": "6f43e0c363a2ed3f83a52f36c7102416", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 24.01.2014 OG.2013.00066 (OGS.2015.26)\nRegeste:\nWiderhandlungen gegen das SVG\n\n\nb) In der Polizeianzeige wurde dem Beschuldigten angelastet, dass er an allen drei Verkehrsinseln links vorbeigefahren sei. Die Vorinstanz ist indes zu Gunsten des Beschuldigten ‑ und damit auch für das Obergericht verbindlich ‑ davon ausgegangen, er habe sein Überholmanöver noch vor der Insel nach der Verzweigung abgeschlossen gehabt und habe diese daher nicht mehr links umfahren. Allerdings hat die Vorinstanz unpräzis festgehalten, dass der Beschuldigte zuvor auf der Höhe von „Josy’s Bistro“ nur an einer Verkehrsinsel links vorbeigefahren sei. In diesem Bereich nämlich hat der Beschuldigte fraglos beide Inseln links passiert, wie ihm dies in der Anzeige und Anklage entsprechend vorgehalten wird. Aufgrund seiner nach eigenen Angaben gefahrenen Geschwindigkeit von jedenfalls mehr als 50 km/h ist ausgeschlossen, dass er erst zwischen den beiden sehr nahe aneinander liegenden Inseln auf die Gegenfahrbahn gewechselt hätte; ein solches Fahrmanöver wäre bei diesem Tempo unmöglich zu bewerkstelligen, ohne nicht die Kontrolle über das Auto zu verlieren. |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n2.1.— a) Fahrzeuge müssen auf der Strasse rechts fahren (Art. 34 Abs. 1 SVG). Insbesondere ist an Verkehrsinseln in der Mitte der Fahrbahn rechts vorbeizufahren (Art. 7 Abs. 3 VRV). Indem der Beschuldigte an den beiden Verkehrsinseln auf der Höhe von „Josy’s Bistro“ links vorbeigefahren ist, hat er gegen das Rechtsfahrgebot verstossen. |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) aa) Innerhalb von Ortschaften darf, selbst bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, mit einer Geschwindigkeit von höchstens 50 km/h gefahren werden (Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV). Als der Beschuldigte die beiden Verkehrsinseln links umfuhr, um die vor ihm in angepasster Geschwindigkeit fahrenden Autos zu überholen, lag sein Fahrtempo wesentlich über 50 km/h. Die vier Polizeibeamten, welche von der Gartenwirtschaft von „Josy’s Bistro“ aus den Überholvorgang beobachtet hatten, rapportierten eine „massive“ Geschwindigkeitsüberschreitung. Der Beschuldigte erwähnte in der polizeilichen Befragung, dass er schätzungsweise mit 70-80 km/h durch Näfels gefahren sei. Gegenüber der Staatsanwaltschaft führte er aus, dass sein Tempo innerorts 70-80 km/h betragen habe, soweit es die Verhältnisse erlaubt hätten und die Strecke übersichtlich gewesen sei; bei „Josy’s Bistro“ aber sei er „sicher nicht mit 80 km/h gefahren“. Vor Obergericht gab er zu Protokoll, dass er bei seinem Überholmanöver im Bereich der Verkehrsinseln und der Abzweigung nach Mollis „bei weitem nicht 80 km/h schnell“ unterwegs gewesen sei; er sei innerorts „ein bisschen zu schnell gefahren“, aber „so viel“ sei es auch nicht gewesen. |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nbb) Bei diesem Beweisergebnis lässt sich ohne weiteres festhalten, dass der Beschuldigte die Verkehrsinseln bei „Josy’s Bistro“ jedenfalls mit übersetzter Geschwindigkeit links umfahren hat. Wie nachstehend noch zu zeigen sein wird, ist für die rechtliche Beurteilung des fehlbaren Verkehrsmanövers nicht von zentraler Bedeutung, ob die Geschwindigkeit konkret 70 km/h betrug oder allenfalls auch weniger hoch war. |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\ncc) Im Übrigen ist ebenso die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid davon ausgegangen, der Beschuldigte habe im Bereich von „Josy’s Bistro“ mit übersetztem Tempo überholt, wobei aber – „in dubio pro reo“ ‑ die Geschwindigkeitsüberschreitung weniger als 25 km/h betragen habe. Weil demnach in der Beurteilung der Vorinstanz nur eine einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG vorlag, erachtete sie den Beschuldigten in diesem Punkt für nicht strafbar, da sie ihm attestierte, er habe sich bei seiner Fahrt mit dem verletzten Sohn ins Spital nach Glarus in einer vermeintlichen Notstandssituation befunden. Explizit sprach sie ihn daher vom Vorhalt der Verkehrsregelverletzung wegen Fahrens mit überhöhter Geschwindigkeit frei. Dieser Urteilspunkt ist in Rechtskraft erwachsen und einer Überprüfung durch das Obergericht nicht mehr zugänglich, nachdem die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung in diesem Punkt zurückgezogen hat (Art. 437 Abs. 1 lit. b und Art. 404 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 398 Abs. 2, Art. 399 Abs. 3 und 4 sowie Art. 401 StPO). Allein dies ändert aber nichts daran, dass bei der Beurteilung der konkreten Gefährlichkeit des Überholmanövers links an den Verkehrsinseln vorbei ebenso auch der Umstand zu beachten ist, dass der Beschuldigte dabei erheblich zu schnell gefahren ist. |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|"}