{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-01-24", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00066_2014-01-24.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=495&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=6&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "0b4d903460c172540fd4d7f9bd00ee4f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00066", "OGS.2015.26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 24.01.2014 OG.2013.00066 (OGS.2015.26)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 24.01.2014 OG.2013.00066 (OGS.2015.26)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 24.01.2014 OG.2013.00066 (OGS.2015.26)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlungen gegen das SVG"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:58:04", "Checksum": "6f43e0c363a2ed3f83a52f36c7102416", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 24.01.2014 OG.2013.00066 (OGS.2015.26)\nRegeste:\nWiderhandlungen gegen das SVG\n\n\nb) Auf der Fahrt ins Kantonsspital nach Glarus passierte der Beschuldigte mit seinem Auto um ca. 19.45 auf der Hauptstrasse die Ortschaft Näfels. Im Zentrum des Dorfes, kurz vor „Josy’s Bistro“, schloss er auf andere Personenwagen auf und setzte mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit zum Überholen an. Hierbei umfuhr er links zwei Verkehrsinseln und befand sich im Bereich des Freulerpalasts, wo von links die Bahnhofstrasse von Mollis her in die Hauptstrasse einmündet, noch immer auf der Gegenfahrbahn (siehe zur örtlichen Situation sowie zur Länge der Überholstrecke die Fotos im Dossier). |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n2.— Gestützt auf diesen Sachverhalt erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus am 8. Juni 2011 gegen den Beschuldigten einen Strafbefehl. Darin erkannte sie ihn für schuldig einerseits der groben Verletzung der Verkehrsregeln wegen Links-Vorbeifahrens an einer Verkehrsinsel (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 SVG und Art. 7 Abs. 3 VRV) und andererseits der einfachen Verkehrsregelverletzung wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV). Sie verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 80.‑ bei einer Probezeit von drei Jahren und zu einer Busse von Fr. 600.‑ (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) und auferlegte ihm ausgangsgemäss die Kosten des Verfahrens (Dispositiv Ziff. 2‑5). |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n3.— a) Auf Einsprache des Beschuldigten hin, überwies die Staatsanwaltschaft am 22. Juni 2012 den Strafbefehl als Anklageschrift (siehe Art. 356 Abs. 1 StPO) dem Kantonsgericht Glarus zur Durchführung des Hauptverfahrens. |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Die Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts befand mit Entscheid vom 14. August 2013, der Beschuldigte habe dadurch, dass er unmittelbar vor der Einmündung der Bahnhofstrasse in die Hauptstrasse zum Überholen links an einer Verkehrsinsel [recte: an zwei Inseln] vorbeifuhr, eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 SVG und Art. 7 Abs. 3 VRV begangen. Hingegen sprach sie ihn vom Vorhalt der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG im Zusammenhang mit der ebenfalls eingeklagten überhöhten Fahrgeschwindigkeit frei (Dispositiv Ziff. 2). Zufolge der groben Verkehrsregelverletzung wurde der Beschuldigte verurteilt zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 100.‑, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 500.‑, welche bei Nichtbezahlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen umgewandelt würde (Dispositiv Ziff. 3). Aufgrund des Teilfreispruchs wurden die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 3‘000.‑ dem Beschuldigten lediglich im Umfang von ¾ auferlegt; zudem sprach die Strafgerichtskommission ihm aus der Staatskasse eine Parteientschädigung von Fr. 500.‑ zu (Dispositiv Ziff. 4‑6). |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n4.— a) Dagegen erhob der Beschuldigte am 4. Oktober 2013 fristgerecht Berufung, nachdem er den Weiterzug zuvor rechtzeitig schon bei der Vorinstanz angemeldet hatte. Die Staatsanwaltschaft erklärte in der Folge fristgerecht Anschlussberufung. |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Die mündliche Hauptverhandlung vor Obergericht fand am 13. Dezember 2013 statt. Am 24. Januar 2014 fällte das Obergericht seinen Entscheid. Es wies dabei die Berufung aus den nachfolgenden Überlegungen vollumfänglich ab, während es die Anschlussberufung in Bezug auf die vorinstanzliche Kostenregelung guthiess. Der vorliegende Entscheid wird schriftlich eröffnet, nachdem die Parteien auf eine mündliche Urteilsbekanntgabe verzichtet haben (Art. 84 Abs. 3 StPO). |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nII. |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nMaterielle Ausführungen |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n1.— Im vorliegenden Berufungsverfahren ist unbestritten, dass der Beschuldigte auf seiner rasanten Fahrt ins Kantonsspital nach Glarus im Dorfzentrum von Näfels, kurz vor „Josy’s Bistro,“ zu einem Überholmanöver ansetzte. Hierzu ist in tatsächlicher Hinsicht noch die folgende Klarstellung anzubringen: |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\na) Auf der Höhe von „Josy’s Bistro“, unmittelbar vor der Einmündung der Bahnhofstrasse in die Hauptstrasse, folgen kurz nacheinander zwei Verkehrsinseln (zwischenzeitlich wurde die zweite [südliche] Insel entfernt und die Einspurstrecke für Abzweiger nach links in die Bahnhofstrasse verlängert und verbreitert). Eine dritte Verkehrsinsel befindet sich in Fahrtrichtung Glarus rund 70 Meter weiter südlich nach der Strassenverzweigung auf der Höhe des Zugangsbereichs zum Freulerpalast. |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|"}