{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-01-24", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00066_2014-01-24.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=495&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=6&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "0b4d903460c172540fd4d7f9bd00ee4f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00066", "OGS.2015.26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 24.01.2014 OG.2013.00066 (OGS.2015.26)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 24.01.2014 OG.2013.00066 (OGS.2015.26)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 24.01.2014 OG.2013.00066 (OGS.2015.26)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlungen gegen das SVG"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:58:04", "Checksum": "6f43e0c363a2ed3f83a52f36c7102416", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 24.01.2014 OG.2013.00066 (OGS.2015.26)\nRegeste:\nWiderhandlungen gegen das SVG\n\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nKanton Glarus |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nObergericht |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nUrteil vom 24. Januar 2014 |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nVerfahren OG.2013.00066 |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nB.______ Beschuldigter, Berufungskläger |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nund |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nAnschlussberufungsbeklagter |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nvertreten durch C.______ |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\ngegen |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nStaatsanwaltschaft des Kantons Glarus Anklägerin, Berufungsbeklagte |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nund |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nAnschlussberufungsklägerin |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nvertreten durch den Staatsanwalt |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nbetreffend |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nVerletzung der Verkehrsregeln |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nüber die Anträge: |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nA. des Beschuldigten und Berufungsklägers (gemäss Berufungserklärung vom 4. Oktober 2013 sowie den Ausführungen des Verteidigers an der Verhandlung vom 13. Dezember 2013): |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n„ 1. Es seien die Ziffern 1., 3., 4., 5. und 6. des Dispositivs im Urteil der Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts des Kantons Glarus vom 14. August 2013 vollumfänglich aufzuheben. |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n2. Es sei der Beschuldigte und Berufungskläger B.______ vom Vorwurf der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 SVG und Art. 7 Abs. 3 VRV vollständig freizusprechen. |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nEventualiter: |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n4. Es sei der Beschuldigte und Berufungskläger B.______ der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 SVG und Art. 7 Abs. 3 VRV schuldig zu sprechen. |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n5. Es sei der Beschuldigte und Berufungskläger B.______ zu verurteilen zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 100.―, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von CHF 300.―, bei schuldhafter Nichtbezahlung umgewandelt in eine unbedingt vollziehbare Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen. |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n6. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge sei nach strafprozessualer Vorschrift vorzunehmen.“ |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nB. der Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin (gemäss Eingabe vom 22. Oktober 2013 sowie den Ausführungen des Staatsanwalts an der Verhandlung vom 13. Dezember 2013): |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n1. Es sei die Berufung des Beschuldigten abzuweisen, und es seien Dispositiv Ziff. 1‑3 des angefochtenen Urteils der Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus zu bestätigen. |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n2. Es seien in Gutheissung der Anschlussberufung Dispositiv Ziff. 5 und Ziff. 6 des angefochtenen Urteils aufzuheben, und es seien die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen und es sei diesem auch keine Parteientschädigung zuzusprechen. |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n3. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten auch im Verfahren vor Obergericht. |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n____________________ |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nDas Gericht zieht in Betracht: |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nI. |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nProzessgeschichte und Sachverhalt |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n1.— a) Am Donnerstagabend, 13. August 2009, hielt sich der Beschuldigte B.______ mit seiner Frau und dem damals zweijährigen Sohn auf dem Balkon der Familienwohnung in Ziegelbrücke auf. Während der Knabe am Boden spielte, kippte eine an die Wand angelehnte, etwa 30 kg schwere Steinplatte um und traf ihn am Kopf. Er zog sich dabei eine ca. 7 cm lange klaffende Rissquetschwunde an der Stirn zu. Da die Wunde stark blutete und der Knabe laut weinte, entschlossen sich der Beschuldigte und seine Frau, mit ihrem Sohn umgehend ins Spital nach Glarus zu fahren |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|"}