Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen ist. In formaler Hinsicht fällt das Obergericht ein neues Urteil, welches den erstinstanzlichen Entscheid ersetzt (Art. 408 StPO). | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | 2.— Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Berufungskläger kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb ihm die Gerichtsgebühr aufzuerlegen ist. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | ___