Der Berufungskläger hat gegen Jagdvorschriften verstossen und damit die Einleitung und Durchführens des Strafverfahrens veranlasst. Damit hat er auch die Verfahrenskosten zu Lasten der Allgemeinheit verschuldet, weshalb er sie vollumfänglich zu übernehmen hat (siehe dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013, E. 2.4.4). | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | V. | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | 1.— Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen ist.