Es gilt folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). | |||||||||||||||||||||||| | Der Berufungskläger ist von der Vorinstanz zu Recht verurteilt worden (E. II.3.4.). Der Berufungskläger hat gegen Jagdvorschriften verstossen und damit die Einleitung und Durchführens des Strafverfahrens veranlasst.