___ angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist auf zwei Tage festzulegen; es kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | IV. | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | 1.— Der Berufungskläger beantragt für den Fall eines Schuldspruchs durch das Obergericht eine Anpassung der vorinstanzlichen Kostenregelung; entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft habe die Vorinstanz das Strafmass halbiert und damit die Einsprache teilweise gutgeheissen. | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | 2.—