| |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | b) Für die Festsetzung der Busse sind primär das Verschulden und sekundär die finanziellen Verhältnisse massgebend. Im Unterschied zu Geldstrafen fordert das Gesetz bei Bussen nicht, dass das Gericht ausweist, wie stark das Verschulden und die persönlichen Verhältnisse bei der Bemessung gewichtet werden (BSK-Heimgartner, Art. 106 StPO N 20). | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | c) In Würdigung sämtlicher Umstände erscheint eine Busse von Fr. 1‘500.- als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen von B.______ angemessen.