Vorliegend wurde die Nachsuche nicht mit einem geprüften Schweisshund im Sinne des Gesetzes durchgeführt (vgl. E. II.1.b). Folglich erfolgte keine fachgerechte Nachsuche, weshalb der Berufungskläger auch gegen Ziff. 9.1. der Vorschriften für die Ausübung der Jagd im Jahre 2012 verstossen hat. | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | 3.3.— Indem der Berufungskläger keine fachgerechte Nachsuche durchgeführt und damit gegen die anerkannten Grundsätze weidgerechten Verhaltens verstossen hat, verletzt er Art. 17 Abs. 1 und 2 der Jagdverordnung.