Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden. Der Berufungskläger hat gegen Ziff. 6.1.1. der Vorschriften für die Ausübung der Jagd im Jahre 2012 verstossen. | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | 3.2.— a) Die Jagd ist jederzeit nach den Grundsätzen der Weidgerechtigkeit auszuüben. Dies bedeutet auch das fachgerechte Einleiten von Nachsuchen (Ziff. 9.1. i.V.m. Ziff. 6.1.1. der Vorschriften für die Ausübung der Jagd im Jahre 2012). | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | b) Vorliegend wurde die Nachsuche nicht mit einem geprüften Schweisshund im Sinne des Gesetzes durchgeführt (vgl. E. II.1.b).