Es bleibt kein Raum, sie auf dem Weg der Gesetzesauslegung zu relativieren. | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | b) Der vorliegend zur Nachsuche eingesetzte Hund hat am 4. Juli 2004 die Gehorsamsprüfung bestanden und hat eine 500-Meter-Übernachtfährte erfolgreich ausgearbeitet. Danach wurde die Prüfung nicht mehr erneuert. Folglich wurde vorliegend die Nachsuche am 3. September 2012 nicht mit einem geprüften Schweisshund im Sinne des Gesetzes vorgenommen, da die Prüfung im Jahr 2008 abgelaufen war. Ob ein Hund seine Riech- und Spürfähigkeit mit zunehmendem Alter verliert, ist dabei unerheblich. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden.