In der Verordnung über die Verwendung von Jagdhunden vom 17. Juni 2003, welche im Zeitpunkt des Vorkommnisses in Kraft war, bestimmte der Regierungsrat, dass die bestandene Schweissprüfung vier Jahre gültig ist (Art. 5 Abs. 3). Art. 5 Abs. 4 der Verordnung über die Verwendung von Jagdhunden vom 17. Juni 2003 regelt die Zulassung von mindestens vierjährigen Hunden zum Pikettdienst; sie erfordert, eine bestandene Prüfung auf der 1000-Meter-Fährte, diese ist auf Lebzeit des Hundes gültig. | |||||||||||||||||||||||| | Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind diese Bestimmungen dem Wortlaut nach klar. Es bleibt kein Raum, sie auf dem Weg der Gesetzesauslegung zu relativieren.