Zur Nachsuche dürfen nur gemäss den Artikeln 5 und 6 geprüfte Jagdhunde eingesetzt werden (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Verwendung von Jagdhunden vom 17. Juni 2003); folglich müssen die eingesetzten Jagdhunde über eine gültige Schweissprüfung verfügen und eine Gehorsamsprüfung abgelegt haben (Art. 5 und 6 der Verordnung über die Verwendung von Jagdhunden vom 17. Juni 2003). In der Verordnung über die Verwendung von Jagdhunden vom 17. Juni 2003, welche im Zeitpunkt des Vorkommnisses in Kraft war, bestimmte der Regierungsrat, dass die bestandene Schweissprüfung vier Jahre gültig ist (Art. 5 Abs. 3).