Auf alles beschossene Wild, das nicht im Feuer liegen bleibt, ist immer eine zeitgerechte und fachgemässe Nachsuche mit einem auf Schweiss geprüften Hund einzuleiten (Ziff. 6.1.1.). | |||||||||||||||||||||||| | Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über die Verwendung von Jagdhunden (Art. 7 Abs. 1 lit. h Kantonales Jagdgesetz). Zur Nachsuche dürfen nur gemäss den Artikeln 5 und 6 geprüfte Jagdhunde eingesetzt werden (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Verwendung von Jagdhunden vom 17. Juni 2003);