17 Abs. 1 Jagdverordnung). Namentlich ist auf alles beschossene Wild eine zeitgerechte und fachgemässe Nachsuche zu leisten. Das Nähere wird in den Jagdvorschriften des Regierungsrates geregelt (Art. 17 Abs. 2 Jagdverordnung). | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | 3.1.— a) Die Vorschriften für die Ausübung der Jagd im Jahre 2012 halten zur Nachsuchepflicht fest, was folgt: Auf alles beschossene Wild, das nicht im Feuer liegen bleibt, ist immer eine zeitgerechte und fachgemässe Nachsuche mit einem auf Schweiss geprüften Hund einzuleiten (Ziff.