Sie können Widerhandlungen gegen kantonales Jagdrecht als Übertretungen ahnden (Art. 18 Abs. 5 JSG). Die Jagd wird im Kanton Glarus durch das Jagdgesetz und seine Ausführungsbestimmungen geregelt (Art. 1 Kantonales Jagdgesetz). Verstösse gegen das kantonale Jagdgesetz und der gestützt darauf erlassenen Verordnungen, Beschlüsse und Verfügungen werden mit Haft oder Busse bestraft (Art. 11 Kantonales Jagdgesetz). | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | 3.— Bei der Ausübung der Jagd sind die anerkannten Grundsätze weidgerechten Verhaltens zu befolgen (Art. 17 Abs. 1 Jagdverordnung).