398 Abs. 4 StPO). | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | b) Der Berufungskläger rügt die unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz. Er macht im Wesentlichen geltend, dass die Vorinstanz auf die Jagdhundeverordnung 2013 abgestellt habe, im Tatzeitpunkt aber die Version 2012 in Kraft gewesen sei. Unter der anzuwendenden Gesetzesbestimmung habe der Berufungskläger davon ausgehen können, dass er mit dem eingesetzten Schweisshund eine fachgerechte Nachsuche eingeleitet habe. | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | 2.— Die Kantone regeln die Jagd (Art. 3 Abs. 1 JSG). Sie können Widerhandlungen gegen kantonales Jagdrecht als Übertretungen ahnden (Art.