Am 26. September 2013 ging B.______ gegen dieses Urteil in Berufung. Die Staatsanwaltschaft stellte keinen Verfahrensantrag. | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | 5.— Da lediglich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bildeten und mit der Berufung kein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird, ist die Berufung im schriftlichen Verfahren zu behandeln (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO). Der Berufungskläger reichte die Berufungsbegründung fristgerecht am 22. November 2013 ein. | |||||||||||||||||||||||| | II. | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | 1.— a)