11 des Glarner Jagdgesetzes in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 und 2 der Glarner Jagdverordnung in Verbindung mit Ziff. 6.1.1. und 9.1. der Jagdausübungsvorschriften 2012 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 der Verordnung über die Verwendung von Jagdhunden. B.______ wurde zu einer Busse von Fr. 1‘500.- verurteilt (Dispositiv Ziff. 2). Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.- und die Untersuchungsgebühr von Fr. 240.- wurden dem Verurteilten auferlegt (Dispositiv Ziff. 3 und 4), Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Dispositiv Ziff. 5). | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | 4.— Am 26. September 2013 ging B.___