_ wurde mit einer Busse von Fr. 3‘000.- bestraft. Überdies wurden ihm die Verfahrenskosten von Fr. 240.- auferlegt (Dispositiv Ziff. 2-4). | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | c) Am 17. Dezember 2012 erhob B.______ gegen diesen Strafbefehl Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen am 26. Februar 2013 dem Kantonsgericht zur Durchführung eines Hauptverfahrens. | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | 3.— Mit Urteil vom 20. September 2013 sprach der Kantonsgerichtspräsident B.______ schuldig des Unterlassens einer fachgemässen Nachsuche nach Art. 11 des Glarner Jagdgesetzes in Verbindung mit Art.