11 des Kantonalen Jagdgesetzes, Art. 17 Abs. 1 und 2 der Verordnung zum kantonalen Jagdgesetz sowie Ziff. 6.1.1, 8.6 und 9.1 der Jagdbetriebsvorschriften 2012. | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | b) Mit Strafbefehl vom 3. Dezember 2012 erkannte die Staatsanwaltschaft B.______ schuldig des Beschusses eines Gamsbockes mit anschliessender Unterlassung einer zeitgerechten und fachgemässen Nachsuche auf das beschossene Wild gemäss Art. 11 kantonales Jagdgesetz, Art. 17 Abs. 1 und 2 Verordnung zum Kantonalen Jagdgesetz und Ziff. 6.1.1, 8.6 und 9.1 der Jagdbetriebsvorschriften 2012. B.______ wurde mit einer Busse von Fr. 3‘000.- bestraft.