{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-02", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00064_2014-05-02.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=328&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=10&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "62b347e8665042b84397a556b0001e74"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG.2013.00064", "OGS.2014.20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 02.05.2014 OG.2013.00064 (OGS.2014.20)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 02.05.2014 OG.2013.00064 (OGS.2014.20)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 02.05.2014 OG.2013.00064 (OGS.2014.20)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung gegen das Glarner Jagdgesetz, ect."}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:28:46", "Checksum": "3e6cfe24c051798162cfef2ba1eb8859", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 02.05.2014 OG.2013.00064 (OGS.2014.20)\nRegeste:\nWiderhandlung gegen das Glarner Jagdgesetz, ect.\n\nIII.\n1.— Der abstrakt mögliche Strafrahmen bei der vorliegenden Tat ist Busse bis Fr. 10‘000.- (Art. 11 Kantonales Jagdgesetz i.V.m. Art. 1 und Art. 2 EG StPO i.V.m. Art. 106 StGB).\n2.— a) Innerhalb dieses Strafrahmens bemisst das Gericht Busse und Ersatzfreiheitsstrafe nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).\nb) Für die Festsetzung der Busse sind primär das Verschulden und sekundär die finanziellen Verhältnisse massgebend. Im Unterschied zu Geldstrafen fordert das Gesetz bei Bussen nicht, dass das Gericht ausweist, wie stark das Verschulden und die persönlichen Verhältnisse bei der Bemessung gewichtet werden (BSK-Heimgartner, Art. 106 StPO N 20).\nc) In Würdigung sämtlicher Umstände erscheint eine Busse von Fr. 1‘500.- als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen von B.______ angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist auf zwei Tage festzulegen; es kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.\nIV.\n1.— Der Berufungskläger beantragt für den Fall eines Schuldspruchs durch das Obergericht eine Anpassung der vorinstanzlichen Kostenregelung; entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft habe die Vorinstanz das Strafmass halbiert und damit die Einsprache teilweise gutgeheissen.\n2.— Es ist davon auszugehen, dass eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO in der Regel einen Anspruch auf Entschädigung ausschliesst. Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Es gilt folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).\nDer Berufungskläger ist von der Vorinstanz zu Recht verurteilt worden (E. II.3.4.). Der Berufungskläger hat gegen Jagdvorschriften verstossen und damit die Einleitung und Durchführens des Strafverfahrens veranlasst. Damit hat er auch die Verfahrenskosten zu Lasten der Allgemeinheit verschuldet, weshalb er sie vollumfänglich zu übernehmen hat (siehe dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013, E. 2.4.4).\nV.\n1.— Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen ist. In formaler Hinsicht fällt das Obergericht ein neues Urteil, welches den erstinstanzlichen Entscheid ersetzt (Art. 408 StPO).\n2.— Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Berufungskläger kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb ihm die Gerichtsgebühr aufzuerlegen ist. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.\nDas Gericht erkennt:\n1.\nDie Berufung wird abgewiesen.\n2.\nB.______ ist schuldig des Unterlassens einer fachgemässen Nachsuche gemäss Art. 11 des Glarner Jagdgesetzes i.V.m. Art. 17 Abs. 1 und 2 der Glarner Jagdverordnung i.V.m. Ziff. 6.1.1. und 9.1. der Vorschriften für die Ausübung der Jagd im Jahre 2012 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 3 der Verordnung über die Verwendung von Jagdhunden.\n3.\nB.______ wird zu einer Busse von Fr. 1‘500.- verurteilt. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, wird diese in eine unbedingt vollziehbare Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen umgewandelt.\n4.\nDie Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1‘500.- festgesetzt; sie wird zusammen mit der Gebühr von Fr. 800.- für das vorinstanzliche Verfahren und von Fr. 240.- für die Untersuchung B.______ auferlegt und von ihm bezogen.\n5.\nEs werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\n6.\nSchriftliche Mitteilung an:\n[…]"}