{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-02", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00064_2014-05-02.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=328&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=1&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "62b347e8665042b84397a556b0001e74"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00064", "OGS.2014.20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 02.05.2014 OG.2013.00064 (OGS.2014.20)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 02.05.2014 OG.2013.00064 (OGS.2014.20)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 02.05.2014 OG.2013.00064 (OGS.2014.20)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung gegen das Glarner Jagdgesetz, ect."}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:56:59", "Checksum": "00a3249b64914fecb1204c31628271a0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 02.05.2014 OG.2013.00064 (OGS.2014.20)\nRegeste:\nWiderhandlung gegen das Glarner Jagdgesetz, ect.\n\n\n1.— a) Mit der Berufung können grundsätzlich Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bilden wie vorliegend ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Der Berufungskläger rügt die unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz. Er macht im Wesentlichen geltend, dass die Vorinstanz auf die Jagdhundeverordnung 2013 abgestellt habe, im Tatzeitpunkt aber die Version 2012 in Kraft gewesen sei. Unter der anzuwendenden Gesetzesbestimmung habe der Berufungskläger davon ausgehen können, dass er mit dem eingesetzten Schweisshund eine fachgerechte Nachsuche eingeleitet habe. |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\n2.— Die Kantone regeln die Jagd (Art. 3 Abs. 1 JSG). Sie können Widerhandlungen gegen kantonales Jagdrecht als Übertretungen ahnden (Art. 18 Abs. 5 JSG). Die Jagd wird im Kanton Glarus durch das Jagdgesetz und seine Ausführungsbestimmungen geregelt (Art. 1 Kantonales Jagdgesetz). Verstösse gegen das kantonale Jagdgesetz und der gestützt darauf erlassenen Verordnungen, Beschlüsse und Verfügungen werden mit Haft oder Busse bestraft (Art. 11 Kantonales Jagdgesetz). |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\n3.— Bei der Ausübung der Jagd sind die anerkannten Grundsätze weidgerechten Verhaltens zu befolgen (Art. 17 Abs. 1 Jagdverordnung). Namentlich ist auf alles beschossene Wild eine zeitgerechte und fachgemässe Nachsuche zu leisten. Das Nähere wird in den Jagdvorschriften des Regierungsrates geregelt (Art. 17 Abs. 2 Jagdverordnung). |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\n3.1.— a) Die Vorschriften für die Ausübung der Jagd im Jahre 2012 halten zur Nachsuchepflicht fest, was folgt: Auf alles beschossene Wild, das nicht im Feuer liegen bleibt, ist immer eine zeitgerechte und fachgemässe Nachsuche mit einem auf Schweiss geprüften Hund einzuleiten (Ziff. 6.1.1.). |\n||||||||||||||||||||||||\n|\nDer Regierungsrat erlässt Bestimmungen über die Verwendung von Jagdhunden (Art. 7 Abs. 1 lit. h Kantonales Jagdgesetz). Zur Nachsuche dürfen nur gemäss den Artikeln 5 und 6 geprüfte Jagdhunde eingesetzt werden (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Verwendung von Jagdhunden vom 17. Juni 2003); folglich müssen die eingesetzten Jagdhunde über eine gültige Schweissprüfung verfügen und eine Gehorsamsprüfung abgelegt haben (Art. 5 und 6 der Verordnung über die Verwendung von Jagdhunden vom 17. Juni 2003). In der Verordnung über die Verwendung von Jagdhunden vom 17. Juni 2003, welche im Zeitpunkt des Vorkommnisses in Kraft war, bestimmte der Regierungsrat, dass die bestandene Schweissprüfung vier Jahre gültig ist (Art. 5 Abs. 3). Art. 5 Abs. 4 der Verordnung über die Verwendung von Jagdhunden vom 17. Juni 2003 regelt die Zulassung von mindestens vierjährigen Hunden zum Pikettdienst; sie erfordert, eine bestandene Prüfung auf der 1000-Meter-Fährte, diese ist auf Lebzeit des Hundes gültig. |\n||||||||||||||||||||||||\n|\nEntgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind diese Bestimmungen dem Wortlaut nach klar. Es bleibt kein Raum, sie auf dem Weg der Gesetzesauslegung zu relativieren. |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Der vorliegend zur Nachsuche eingesetzte Hund hat am 4. Juli 2004 die Gehorsamsprüfung bestanden und hat eine 500-Meter-Übernachtfährte erfolgreich ausgearbeitet. Danach wurde die Prüfung nicht mehr erneuert. Folglich wurde vorliegend die Nachsuche am 3. September 2012 nicht mit einem geprüften Schweisshund im Sinne des Gesetzes vorgenommen, da die Prüfung im Jahr 2008 abgelaufen war. Ob ein Hund seine Riech- und Spürfähigkeit mit zunehmendem Alter verliert, ist dabei unerheblich. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden. Der Berufungskläger hat gegen Ziff. 6.1.1. der Vorschriften für die Ausübung der Jagd im Jahre 2012 verstossen. |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\n3.2.— a) Die Jagd ist jederzeit nach den Grundsätzen der Weidgerechtigkeit auszuüben. Dies bedeutet auch das fachgerechte Einleiten von Nachsuchen (Ziff. 9.1. i.V.m. Ziff. 6.1.1. der Vorschriften für die Ausübung der Jagd im Jahre 2012). |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Vorliegend wurde die Nachsuche nicht mit einem geprüften Schweisshund im Sinne des Gesetzes durchgeführt (vgl. E. II.1.b). Folglich erfolgte keine fachgerechte Nachsuche, weshalb der Berufungskläger auch gegen Ziff. 9.1. der Vorschriften für die Ausübung der Jagd im Jahre 2012 verstossen hat. |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\n3.3.— Indem der Berufungskläger keine fachgerechte Nachsuche durchgeführt und damit gegen die anerkannten Grundsätze weidgerechten Verhaltens verstossen hat, verletzt er Art. 17 Abs. 1 und 2 der Jagdverordnung. |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\n3.4.— Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Schuldspruch der Vorinstanz zu bestätigen ist. B.______ ist schuldig des Unterlassens einer fachgemässen Nachsuche gemäss Art. 11 des Glarner Jagdgesetzes i.V.m. Art. 17 Abs. 1 und 2 der Glarner Jagdverordnung i.V.m. Ziff. 6.1.1. und 9.1. der Vorschriften für die Ausübung der Jagd im Jahre 2012 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 3 der Verordnung über die Verwendung von Jagdhunden. |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\nIII. |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|"}