{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-02", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00064_2014-05-02.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=328&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=1&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "62b347e8665042b84397a556b0001e74"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00064", "OGS.2014.20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 02.05.2014 OG.2013.00064 (OGS.2014.20)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 02.05.2014 OG.2013.00064 (OGS.2014.20)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 02.05.2014 OG.2013.00064 (OGS.2014.20)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung gegen das Glarner Jagdgesetz, ect."}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:56:59", "Checksum": "00a3249b64914fecb1204c31628271a0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 02.05.2014 OG.2013.00064 (OGS.2014.20)\nRegeste:\nWiderhandlung gegen das Glarner Jagdgesetz, ect.\n\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\nKanton Glarus |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\nObergericht |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\nUrteil vom 2. Mai 2014 |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\nVerfahren OG.2013.00064 |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\nB.______ |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\nBerufungskläger |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\nvertreten durch C.______ |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\ngegen |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\nA. Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\nBerufungsbeklagte |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\nvertreten durch D.______ |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\nbetreffend |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\nWiderhandlung gegen das Glarner Jagdgesetz |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\nRechtsbegehren des Berufungsklägers |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\n„1. Es sei das Urteil des Kantonsgerichts vom 20.09.2013 vollumfänglich aufzuheben. |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\n2. Es sei der Berufungskläger von Schuld und Strafe freizusprechen. |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\n3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen zu Lasten des Staates.“ |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\n____________________ |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\nDas Gericht zieht in Betracht: |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\nI. |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\n1.— B.______ war am 3. September 2012 zusammen mit fünf weiteren Personen auf der Jagd im. Aus einer Distanz von ungefähr 150 Metern gab er einen Schuss auf eine Gämse ab, die nicht im Feuer liegen blieb und stattdessen bergwärts in eine unbegehbare Felswand flüchtete. Zusammen mit einem Jagdkollegen suchte B.______ nach Pirschzeichen und leitete mit seinem Hund eine Nachsuche ein. Der Hund hatte am 4. Juli 2004 die Schweisshundprüfung absolviert und dabei die Gehorsamsprüfung bestanden und eine 500-Meter-Übernachtfährte erfolgreich ausgearbeitet. Die Prüfung wurde nicht erneuert. |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\n2.— a) Die Abteilung Jagd und Fischerei des Kantons Glarus verzeigte B.______ am 28. November 2012 bei der Staats- und Jugendanwaltschaft (fortan: Staatsanwaltschaft) wegen Beschuss eines Gamsbocks mit anschliessender Unterlassung einer zeitgerechten und fachgemässen Nachsuche auf das beschossene Wild gemäss Art. 11 des Kantonalen Jagdgesetzes, Art. 17 Abs. 1 und 2 der Verordnung zum kantonalen Jagdgesetz sowie Ziff. 6.1.1, 8.6 und 9.1 der Jagdbetriebsvorschriften 2012. |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Mit Strafbefehl vom 3. Dezember 2012 erkannte die Staatsanwaltschaft B.______ schuldig des Beschusses eines Gamsbockes mit anschliessender Unterlassung einer zeitgerechten und fachgemässen Nachsuche auf das beschossene Wild gemäss Art. 11 kantonales Jagdgesetz, Art. 17 Abs. 1 und 2 Verordnung zum Kantonalen Jagdgesetz und Ziff. 6.1.1, 8.6 und 9.1 der Jagdbetriebsvorschriften 2012. B.______ wurde mit einer Busse von Fr. 3‘000.- bestraft. Überdies wurden ihm die Verfahrenskosten von Fr. 240.- auferlegt (Dispositiv Ziff. 2-4). |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\nc) Am 17. Dezember 2012 erhob B.______ gegen diesen Strafbefehl Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen am 26. Februar 2013 dem Kantonsgericht zur Durchführung eines Hauptverfahrens. |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\n3.— Mit Urteil vom 20. September 2013 sprach der Kantonsgerichtspräsident B.______ schuldig des Unterlassens einer fachgemässen Nachsuche nach Art. 11 des Glarner Jagdgesetzes in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 und 2 der Glarner Jagdverordnung in Verbindung mit Ziff. 6.1.1. und 9.1. der Jagdausübungsvorschriften 2012 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 der Verordnung über die Verwendung von Jagdhunden. B.______ wurde zu einer Busse von Fr. 1‘500.- verurteilt (Dispositiv Ziff. 2). Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.- und die Untersuchungsgebühr von Fr. 240.- wurden dem Verurteilten auferlegt (Dispositiv Ziff. 3 und 4), Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Dispositiv Ziff. 5). |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\n4.— Am 26. September 2013 ging B.______ gegen dieses Urteil in Berufung. Die Staatsanwaltschaft stellte keinen Verfahrensantrag. |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\n5.— Da lediglich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bildeten und mit der Berufung kein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird, ist die Berufung im schriftlichen Verfahren zu behandeln (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO). Der Berufungskläger reichte die Berufungsbegründung fristgerecht am 22. November 2013 ein.\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|\nII. |\n||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||\n|"}