3. | Die Festsetzung der Parteientschädigungen und die Verteilung der Prozesskosten für das Berufungsverfahren werden der Vorinstanz überlassen. Es wird vorgemerkt, dass die Berufungsklägerin (Nebenintervenientin) für das Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss von CHF 250‘000.– geleistet hat. | | | | | 4. | Schriftliche Mitteilung an: | | | […] | |