1. | Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, lediglich eine Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren festzusetzen und die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Übrigen der Vorinstanz zu überlassen (Art. 104 Abs. 4 ZPO; Jenny, ZK ZPO, Art. 104 N 11). Vorzumerken ist, dass die Nebenintervenientin für das Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss von CHF 250‘000.– geleistet hat (act. 89). | |