40 Rz. 438 ff., act. 92 Rz. 122 ff.], Einwendungen gegen einzelne Kategorien von Forderungen [act. 40 Rz. 390 ff.]). Dies, zumal der Eintritt der Novationswirkung einzig eine Umkehr der Beweislast bedeuten würde, die Möglichkeit von Einreden hingegen erhalten bleibt (vgl. vorne, E. V.E.2e sowie die Beklagte in act. 40 Rz. 384). | | | | | IX. (Kosten- und Entschädigungsfolgen) | | | |