Sollte sich ergeben, dass die genannten Saldoziehungen und -anerkennungen sowie die erwähnte Beendigung des Cash Managements nicht bewiesen sind und damit eine Novationswirkung zu verneinen ist, so wird die Vorinstanz die Klage zufolge unzureichender Substantiierung abzuweisen haben (siehe vorne, E. V.F.7.). Anderenfalls wird sie die noch verbleibenden, von der Beklagten in der Klageantwort (act. 40) bereits erhobenen sowie in der Duplik gegebenenfalls noch folgenden Einwendungen zu prüfen haben (insbesondere Einrede der Anfechtbarkeit nach den Regeln der Schenkungs- und der Absichtspauliana [vgl. act. 40 Rz.