Die Vorinstanz hat sich bislang mit diesen Punkten nicht befasst. Da damit ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, ist das Verfahren in Anwendung von Art. 318 Abs.1 lit. c Ziff. 1 ZPO zur neuen Beurteilung der Klage (vorweg insbesondere Einholung der Duplik) an die Vorinstanz zurückzuweisen (so im Eventualstandpunkt auch die Beklagte, act. 92 Rz. 7 ff.). Sollte sich ergeben, dass die genannten Saldoziehungen und -anerkennungen sowie die erwähnte Beendigung des Cash Managements nicht bewiesen sind und damit eine Novationswirkung zu verneinen ist, so wird die Vorinstanz die Klage zufolge unzureichender Substantiierung abzuweisen haben (siehe vorne, E. V.F.7.).