2. | Vielmehr bleibt insbesondere zu beurteilen, ob in tatsächlicher Hinsicht entsprechend der Sachverhaltsdarstellung der Nebenintervenientin Saldoziehungen durch die Beklagte und Saldoanerkennungen seitens der Nebenintervenientin, der V.______ AG und der U.______ AG (insbesondere Kontoführung/Verbuchung, Erstellung Kontoauszüge, Saldoziehung durch die Beklagte, Zustellung Kontoauszüge an die drei Teilnehmergesellschaften) sowie ob in Bezug auf ebendiese Gesellschaften eine Beendigung des Cash Managements per 5. Dezember 2003 bewiesen sind. Die Vorinstanz hat sich bislang mit diesen Punkten nicht befasst.