Ferner kann nach dem Gesagten eine Abweisung der Kollokationsklage auch nicht damit begründet werden, dass die im Rahmen des Cash Managements in der X.______-Gruppe ausgeführten Handlungen nicht durch den Gesellschaftszweck gedeckt seien, dass ein unzulässiges fremdnütziges Verhalten der Beklagten vorliege und/oder dass ein Verstoss gegen Art. 27 ZGB gegeben sei. Entgegen der Beklagten (act. 92 Rz. 32) und implizit auch der Vorinstanz kann im Lichte der vorstehenden Erwägungen somit nicht gesagt werden, das gesamte „Setting“ des Konzernclearings und Cash Poolings der X.______-Gruppe als solches sei unzulässig gewesen. | |