1. | Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, sind die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (act. 84) zur Begründung ihrer Klageabweisung ins Feld geführten Alternativbegründungen (verdeckte Gewinnausschüttungen; konkludenter Rangrücktritt; Rechtsmissbrauch; Doppelvertretung; Art. 66 OR) allesamt nicht stichhaltig. Ferner kann nach dem Gesagten eine Abweisung der Kollokationsklage auch nicht damit begründet werden, dass die im Rahmen des Cash Managements in der X.______-Gruppe ausgeführten Handlungen nicht durch den Gesellschaftszweck gedeckt seien, dass ein unzulässiges fremdnütziges Verhalten der Beklagten vorliege und/oder dass ein Verstoss gegen Art.