92 Rz. 67). | | d) | Dies, zumal in casu – wie vorstehend aufgezeigt (E. VI.B.) – im Umfang des eingeklagten Betrages unzulässige verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen, die entsprechenden, im November/Dezember 2003 erfolgten Darlehensgewährungen zivilrechtlich nichtig sind und als Rechtsfolge ein gesetzlich ausdrücklich statuierter Rückerstattungsanspruch besteht (Art. 678 Abs. 2 OR). Die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Nebenintervenientin, der V.______ AG und der U.______ AG kann sich somit auf einen im Gesetz explizit normierten Rückerstattungsanspruch berufen.