_ mittels Konzernweisung (act. 30/1) angeordnet wurde, liegt mit der im Endeffekt auf die Herstellung bzw. Rückführung von Vollstreckungssubstrat bei der in Nachlassliquidation befindlichen Nebenintervenientin abzielenden Kollokationsklage kein widersprüchliches Verhalten der klagenden Partei bzw. von deren Rechtsvorgängerinnen vor (so aber implizit die Vorinstanz in act. 84 E. IV.5. und explizit die Beklagte in act. 92 Rz. 67).