84 E. IV.4.4., 4.6. f.; BGer 4A_603/2014 vom 11. November 2015), allein dies führt aber entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht dazu, dass die vorliegende Kollokationsklage, mit welcher wie soeben erwähnt (E. VI.D.4a) im Wesentlichen Gläubiger- und nicht etwa Aktionärsinteressen verfolgt werden, wegen Rechtsmissbrauchs abzuweisen wäre. Denn nachdem sowohl der Beklagten als auch der Nebenintervenientin, der V.______ AG und der U.______ AG die Teilnahme am Cash Management der X.______-Gruppe durch die Herren X.______ mittels Konzernweisung (act.