__ AG und U.______ AG, dass diese Gesellschaften nicht Vollstreckungssubstrat „veräussern“ (Meier/Siegwart, S. 76; Rubli, a.a.O., S. 202 ff. m.w.H.). | | c) | Die Vorinstanz erwog (act. 84 E. IV.5.), das „unzulässige Konzernclearing und Cash Pooling und die damit verbundenen unzulässigen verdeckten Gewinnausschüttungen“ seien „über Jahre bewusst toleriert“ worden. „Bewusst toleriert“ wurde das Cash Management der X.______-Gruppe jedoch einzig von den Herren X.______, welche als „Patrons“ der X.______-Gruppe das Verhalten sämtlicher Gruppengesellschaften bestimmten und diesen gegenüber insbesondere die Teilnahme am Cash Management anordneten (act. 84 E. IV.4.4., 5., 6.; act.