Wenn sich die Vorinstanz auf den Standpunkt stellt (act. 84 E. IV.5.), die von der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Nebenintervenientin, der V.______ AG und der U.______ AG angestrebte Kollokation von behaupteten, aus dem Cash Management der X.______-Gruppe herrührenden (Darlehens-) Forderungen sei rechtsmissbräuchlich, so schützt sie damit einseitig die Interessen der Gläubiger der Beklagten als Darlehensnehmerin. Beachtlich sind aber genauso die Interessen der Gläubiger der Nebenintervenientin als Darlehensgeberin bzw. Rechtsnachfolgerin der darlehensgebenden V.______ AG und U.______ AG, dass diese Gesellschaften nicht Vollstreckungssubstrat „veräussern“ (Meier/Siegwart, S. 76;