200 f.), diametral gegenüber, nämlich jene der Gläubiger der Nebenintervenientin einerseits und jene der Beklagten andererseits (siehe insbesondere die zwischen der Klägerin und der Nebenintervenientin getroffenen vertraglichen Abreden, vgl. v.a. act. 1 Rz. 6 ff.; act. 2/4-5). | | b) | Wenn sich die Vorinstanz auf den Standpunkt stellt (act.