41/2/2) abgetretene Guthaben aus dem Cash Management der X.______-Gruppe gegen die Beklagte (zentrale Abrechnungsstelle) geltend zu machen. Letztlich stehen sich im vorliegenden Kollokationsprozess im Wesentlichen die Interessen der Gläubiger von Gesellschaften, die konzernmässig miteinander verbunden sind (vgl. act. 41/2/1-2 sowie vorne, E. V.F.1.) und beide je in Nachlassliquidation stehen (vgl. act. 40 Rz. 129 ff.; act. 72 Rz. 200 f.), diametral gegenüber, nämlich jene der Gläubiger der Nebenintervenientin einerseits und jene der Beklagten andererseits (siehe insbesondere die zwischen der Klägerin und der Nebenintervenientin getroffenen vertraglichen Abreden, vgl. v.a. act.