3. | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Die Norm dient als korrigierender "Notbehelf" für diejenigen Fälle, in denen formales Recht zu materiell krassem Unrecht führen würde. Sie ist also zurückhaltend anzuwenden und im Zweifel ist das formale Recht zu schützen. Wann ein solcher Rechtsmissbrauch vorliegt, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu bestimmen. Dabei sind die von der Lehre und Rechtsprechung ent-wickelten Fallgruppen des Rechtsmissbrauchs zu beachten.