Auch hätten die Rechtsvorgängerinnen der Klägerin keine Grundlage für eine Vertrauenshaftung gesetzt bzw. kein Verhalten an den Tag gelegt, aufgrund dessen die Rückforderung des Darlehens als offenbar rechtmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB qualifiziert werden könnte. Vielmehr sei nach Meinung der Nebenintervenientin die vorinstanzliche Abweisung der Kollokationsklage im Ergebnis stossend, indem so die übrigen Gläubiger der Beklagten zulasten der Gläubiger der Nebenintervenientin (als Rechtsvorgängerin der Klägerin) von den erhaltenen Geldern profitieren könnten, während die Gläubiger der Nebenintervenientin leer ausgingen. | |