Insbesondere stelle die Rückforderung der Darlehen kein widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) dar. Auch hätten die Rechtsvorgängerinnen der Klägerin keine Grundlage für eine Vertrauenshaftung gesetzt bzw. kein Verhalten an den Tag gelegt, aufgrund dessen die Rückforderung des Darlehens als offenbar rechtmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB qualifiziert werden könnte.