Zudem würde die vorinstanzliche Argumentation nach Auffassung der Nebenintervenientin bedeuten, dass eine Gesellschaft eine Leistung, welche eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt, entgegen Art. 678 Abs. 2 OR nie zurückfordern könnte, da eine verdeckte Gewinnausschüttung wohl immer mit Wissen und Willen der involvierten Organe und allenfalls auch der Aktionäre der Gesellschaft erfolge. Art. 2 Abs. 2 ZGB diene als korrigierender Notbehelf für Fälle, in denen formales Recht zu materiell krassem Unrecht führen würde. Ein solcher, die Anwendung des Notbehelfs des Rechtsmissbrauchs rechtfertigender Fall liege in casu aber nicht vor.