2. | Die Nebenintervenientin führt hierzu in ihrer Berufung (act. 87 Rz. 18, 67 ff.) aus, dieser Standpunkt der Vorinstanz sei in mehrerer Hinsicht unzutreffend. Insbesondere verlange mit der vorliegenden Kollokationsklage nicht QX.______ die Rückerstattung irgendwelcher Zahlungen, sondern die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Nebenintervenientin mache Kontokorrentguthaben geltend. Den Gläubigern der Nebenintervenientin könne jedoch das Verhalten von QX.______ nicht entgegengehalten werden. Zudem würde die vorinstanzliche Argumentation nach Auffassung der Nebenintervenientin bedeuten, dass eine Gesellschaft eine Leistung, welche eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt, entgegen Art.