_ präsidiert worden seien, hätten die Folgen der (nach Ansicht der Vorinstanz) seit längerer Zeit unzulässigen Weiterführung des Cash Managements zu verantworten. Nachdem das unzulässige Cash Management und die damit verbundenen unzulässigen verdeckten Gewinnausschüttungen über Jahre hinweg bewusst toleriert worden seien, sei es offensichtlich rechtsmissbräuchlich, im Nachhinein von der als Konzernclearingstelle fungierenden Beklagten Rückerstattungen zu verlangen. | |