1. | Schliesslich erwog die Vorinstanz (act. 84 E. IV.5.), die Verwaltungsräte der Beklagten, der Nebenintervenientin, der V.______ AG und der U.______ AG, welche grösstenteils personell identisch gewesen und allesamt vom einzelzeichnungsberechtigten QX.______ präsidiert worden seien, hätten die Folgen der (nach Ansicht der Vorinstanz) seit längerer Zeit unzulässigen Weiterführung des Cash Managements zu verantworten.